Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder ein Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder der von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, sofern
der Preis für die Waren oder Dienstleistungen zins- und gebührenfrei zu zahlen ist – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, und
die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.
Werden solche Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern angeboten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG sind, dann setzt diese Ausnahme überdies voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig bereits binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist, sofern die Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, geschlossen werden, anbieten;Werden solche Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern angeboten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG sind, dann setzt diese Ausnahme überdies voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig bereits binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist, sofern die Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 2, Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 64, geschlossen werden, anbieten;