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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

5. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Über die im 2. Abschnitt, insbesondere in Paragraph 6, Absatz 2 und 3 bereits genannten Ausnahmen hinaus sind auch folgende Verträge von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
    2. Ziffer 2
      Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, sofern
      1. Litera a
        die Debitkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird,
      2. Litera b
        der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und
      3. Litera c
        keine Zinsen und nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder ein Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder der von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, sofern
      1. Litera a
        der Preis für die Waren oder Dienstleistungen zins- und gebührenfrei zu zahlen ist – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, und
      2. Litera b
        die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.
      Werden solche Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern angeboten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG sind, dann setzt diese Ausnahme überdies voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig bereits binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist, sofern die Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 2, Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 64, geschlossen werden, anbieten;
    4. Ziffer 4
      Verträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen auf zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P39/NOR40278385

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