(1)Absatz eins,Bei einem Kredit in Form einer Überschreitung hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überschreitung wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise zu informieren, dass die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.