Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbraucherkreditgesetz 2026 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über diese Möglichkeit, über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 8, Absatz 3, Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Fall einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers über alles Folgende zu informieren:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer Überschreitung,
    2. Ziffer 2
      den betreffenden Betrag,
    3. Ziffer 3
      den Sollzinssatz,
    4. Ziffer 4
      allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen,
    5. Ziffer 5
      den Rückzahlungstermin.
  3. Absatz 3,Im Fall einer regelmäßigen Überschreitung hat der Kreditgeber dem Verbraucher, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anzubieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P37/NOR40278383

Navigation im Suchergebnis