(2)Absatz 2,Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.