Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P35/NOR40278381

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