Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten

Definition und anwendbare Bestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Absatz 3 und in den Paragraphen 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P32/NOR40278378

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