(3)Absatz 3,Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, nicht anzuwenden.