Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbraucherkreditgesetz 2026 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Tilgungsplan

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat der Kreditgeber dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Aus dem Tilgungsplan muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. In dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kredittilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Im Fall eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist im Tilgungsplan klar und prägnant anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P22/NOR40278368

Navigation im Suchergebnis