(2)Absatz 2,Die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorzunehmen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfassen. Diese Informationen sind aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach § 18 einzuholen; soziale Netzwerke gelten nicht als solche externen Quellen. Die eingeholten Informationen sind in angemessener Weise, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen, zu überprüfen.Die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorzunehmen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO umfassen. Diese Informationen sind aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach Paragraph 18, einzuholen; soziale Netzwerke gelten nicht als solche externen Quellen. Die eingeholten Informationen sind in angemessener Weise, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen, zu überprüfen.