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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher diejenigen klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will.
  2. Absatz 2,Für die Mitteilung der vorvertraglichen Informationen ist das Formular nach Anhang römisch eins („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu verwenden, und alle Informationen sind in diesem Formular in gleicher Weise hervorzuheben. Mit der Übermittlung des Formulars nach Anhang römisch eins gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz als erfüllt.
  3. Absatz 3,Die vorvertraglichen Informationen (Absatz eins,) haben alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars nach Anhang römisch eins auf einer Seite darzustellen sind, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;
    2. Ziffer 2
      den Gesamtkreditbetrag;
    3. Ziffer 3
      die Laufzeit des Kreditvertrags;
    4. Ziffer 4
      den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;
    5. Ziffer 5
      den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;
    6. Ziffer 6
      bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
    7. Ziffer 7
      die Kosten bei Zahlungsverzug, das heißt den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
    8. Ziffer 8
      den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
    9. Ziffer 9
      einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
    10. Ziffer 10
      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und gegebenenfalls die Rücktrittsfrist;
    11. Ziffer 11
      das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung;
    12. Ziffer 12
      die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
  4. Absatz 4,Wenn die Darstellung der in Absatz 3, angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite nicht möglich ist, sind sie im ersten Teil des Formulars nach Anhang römisch eins auf höchstens zwei Seiten darzustellen; die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Informationen sind in diesem Fall auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
  5. Absatz 5,Die vorvertraglichen Informationen (Absatz eins,) haben weiters folgende Angaben, die nach den in Absatz 3, angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art des Kredits;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
    3. Ziffer 3
      falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;
    4. Ziffer 4
      sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang römisch drei Teil römisch zwei Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
    6. Ziffer 6
      ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, sind diese Elemente zu berücksichtigen;
    7. Ziffer 7
      falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren;
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
    9. Ziffer 9
      die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;
    11. Ziffer 11
      das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
    12. Ziffer 12
      das Recht des Verbrauchers nach Absatz 11, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen;
    13. Ziffer 13
      gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
    15. Ziffer 15
      die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
    16. Ziffer 16
      einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
    17. Ziffer 17
      einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.
    Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Die im Formular nach Anhang römisch eins enthaltenen Informationen müssen kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular nach Anhang römisch eins beigefügt werden kann.
  7. Absatz 7,Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Kreditgeber den Verbraucher an die Möglichkeit, vom Kreditvertrag zurückzutreten, sowie an das Verfahren für den Rücktritt nach Paragraph 25, zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 306 vom 15.11.2016 Seite 43, Bezug genommen, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular nach Anhang römisch eins beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Kreditgebers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Kreditgeber den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10,Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Absatz 5, nur die in Absatz 3, genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 5, genannten Informationen zu informieren und das Formular nach Anhang römisch eins auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 11,Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Formular nach Anhang römisch eins unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
  12. Absatz 12,Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den nach Absatz eins, zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.
  13. Absatz 13,Die in den Absatz eins bis 12 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Schlagworte

Beschwerdeverfahren

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278356

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P10/NOR40278356

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