(5)Absatz 5,Bescheide, die gemäß § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 NISG erlassen wurden, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, sofern nicht Abs. 6 oder Abs. 7 zur Anwendung gelangt.Bescheide, die gemäß Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, NISG erlassen wurden, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, sofern nicht Absatz 6, oder Absatz 7, zur Anwendung gelangt.