Bundesrecht konsolidiert

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Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 30

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben in einer eigenen Datenbank korrekte und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten zu sammeln.
  2. Absatz 2,Eine Datenbank gemäß Absatz eins, hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand deren die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen die folgenden Informationen umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Domänennamen;
    2. Ziffer 2
      das Datum der Registrierung;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Domäneninhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
    4. Ziffer 4
      die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domänennamen verwaltet, falls diese sich von denen des Domäneninhabers unterscheiden.
  3. Absatz 3,Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, zu etablieren, mit denen sichergestellt wird, dass Datenbanken gemäß Absatz eins, korrekte und vollständige Angaben enthalten, und diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domänennamens die nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben auf rechtmäßige und hinreichend begründete Anträge von Einrichtungen Zugang zu den erfragten Domänennamen-Registrierungsdaten zu gewähren. Die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung solcher Daten öffentlich zugänglich zu machen und alle Anträge auf Zugang unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines Antrags zu beantworten.
  6. Absatz 6,Die Einhaltung der in den Absatz eins bis 5 festgelegten Verpflichtungen darf nicht zu einer doppelten Erhebung von Domänennamen-Registrierungsdaten führen, außer dies ist technisch nicht anders möglich. Zu diesem Zweck haben die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, miteinander zusammenzuarbeiten.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P30/NOR40273891

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