(3)Absatz 3,Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, zu etablieren, mit denen sichergestellt wird, dass Datenbanken gemäß Abs. 1 korrekte und vollständige Angaben enthalten, und diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen.Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, zu etablieren, mit denen sichergestellt wird, dass Datenbanken gemäß Absatz eins, korrekte und vollständige Angaben enthalten, und diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen.