Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NISG 2026
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
3. Hauptstück
Wesentliche und wichtige Einrichtungen und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen
1. Abschnitt
Wesentliche und wichtige Einrichtungen
Wesentliche und wichtige Einrichtungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Als wesentliche Einrichtungen gelten
unabhängig von der Unternehmensgröße
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter,
Namenregister der Domäne oberster Stufe (TLD Namenregister),
Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene gemäß Abs. 4,Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene gemäß Absatz 4,,
Einrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (§ 26 Abs. 1 und 2) sowieEinrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (Paragraph 26, Absatz eins und 2) sowie
Einrichtungen, die als kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden;
Einrichtungen, die ein mittleres Unternehmen gemäß § 25 Abs. 3 betreiben und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sind;Einrichtungen, die ein mittleres Unternehmen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, betreiben und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sind;
Einrichtungen der in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Art, die ein großes Unternehmen gemäß § 25 Abs. 2 betreiben.Einrichtungen der in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Art, die ein großes Unternehmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, betreiben.
(2)Absatz 2,Als wichtige Einrichtung gelten
Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben sowie
Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene gemäß Abs. 5 undEinrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene gemäß Absatz 5, und
unabhängig von ihrer Größe
Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,
Vertrauensdiensteanbieter und
Einrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wichtige Einrichtung eingestuft wurden (§ 26 Abs. 1),Einrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wichtige Einrichtung eingestuft wurden (Paragraph 26, Absatz eins,),
und diese Einrichtung nicht bereits eine wesentliche Einrichtung gemäß Abs. 1 ist.und diese Einrichtung nicht bereits eine wesentliche Einrichtung gemäß Absatz eins, ist.
(3)Absatz 3,Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung sind Einrichtungen, die
zum Zweck eingerichtet wurden, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen oder an die Weisungen eines obersten Organs gebunden sind oder ein Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bundes- oder Landesbehörden oder von anderen auf Bundes- oder Landesebene eingerichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind, oder an denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die Mitglieder der Bundesregierung sind und
ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Bescheide zu erlassen, die Rechte Einzelner im grenzüberschreitenden Personen-, Waren, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren,
mit Ausnahme der Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
(4)Absatz 4,Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene sind Einrichtungen gemäß Abs. 3, die zudem zur Besorgung von Angelegenheiten der Bundesverwaltung berufen sind und entweder als Bundesbehörden eingerichtet wurden oder Rechtspersönlichkeit besitzen. Die übrigen Mitglieder der Bundesregierung haben der Cybersicherheitsbehörde erstmalig innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle drei Jahre, eine Liste der in ihren Wirkungsbereich fallenden Einrichtungen zu übermitteln.Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene sind Einrichtungen gemäß Absatz 3,, die zudem zur Besorgung von Angelegenheiten der Bundesverwaltung berufen sind und entweder als Bundesbehörden eingerichtet wurden oder Rechtspersönlichkeit besitzen. Die übrigen Mitglieder der Bundesregierung haben der Cybersicherheitsbehörde erstmalig innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle drei Jahre, eine Liste der in ihren Wirkungsbereich fallenden Einrichtungen zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene sind die Ämter der Landesregierungen und die Bezirkshauptmannschaften sowie Einrichtungen gemäß Abs. 3, die zudem zur Besorgung von Angelegenheiten der Landesverwaltung berufen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen.Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene sind die Ämter der Landesregierungen und die Bezirkshauptmannschaften sowie Einrichtungen gemäß Absatz 3,, die zudem zur Besorgung von Angelegenheiten der Landesverwaltung berufen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen.
(6)Absatz 6,Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung, deren Wirkungsbereiche überwiegend die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung umfassen, sowie Einrichtungen des Universitäts-, Hochschul- und Schulwesens, Einrichtungen der Gerichtsbarkeit einschließlich der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung, Einrichtungen der Gesetzgebung einschließlich der Parlamentsdirektion, sowie die Österreichische Nationalbank gelten nicht als wesentliche oder wichtige Einrichtungen. Für Vertrauensdiensteanbieter kommt dieser Absatz nicht zur Anwendung.
(7)Absatz 7,Gegenüber Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 fallen, gehen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und nationaler Durchführungsbestimmungen vor. Dies gilt auch für jene Einrichtungen, die gemäß Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen der innerstaatlichen Durchführung von deren Anwendungsbereich ausgenommen wurden.Gegenüber Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 fallen, gehen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und nationaler Durchführungsbestimmungen vor. Dies gilt auch für jene Einrichtungen, die gemäß Artikel 2, Absatz 4, Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen der innerstaatlichen Durchführung von deren Anwendungsbereich ausgenommen wurden.
(8)Absatz 8,IKT-Drittdienstleister gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterliegen auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 23, der Verordnung (EU) 2022/2554 unterliegen auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Unbeschadet des Abs. 6 erster Satz haben der Bundesminister für Inneres, die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung im jeweiligen Wirkungsbereich sowie der Präsident des Nationalrats im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zur Sicherstellung eines hohen Cybersicherheitsniveaus zu schaffen.Unbeschadet des Absatz 6, erster Satz haben der Bundesminister für Inneres, die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung im jeweiligen Wirkungsbereich sowie der Präsident des Nationalrats im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zur Sicherstellung eines hohen Cybersicherheitsniveaus zu schaffen.
Schlagworte
Leitungsorgan, Bundesbehörde, Bundesebene, Stammkapital, Grundkapital, Personenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Universitätswesen, Hochschulwesen
Im RIS seit
30.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273885