Bundesrecht konsolidiert

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Informationsfreiheitsgesetz § 13

Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Abschnitt
Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/5/P13/NOR40260547

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