(2)Absatz 2,Wer eine in den §§ 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer eine in den Paragraphen 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.