Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychotherapiegesetz 2024 § 55

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die Psychotherapie berufsmäßig ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie heranzieht, die bzw. der hierzu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine in den Paragraphen 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Sofern
    1. Ziffer eins
      die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Psychotherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie bestraft worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist sie bzw. er mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer den
    1. Ziffer eins
      in Paragraph 8, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 17, Absatz 5, enthaltenen Meldepflicht,
    3. Ziffer 3
      in den Paragraphen 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    4. Ziffer 4
      in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 gilt abweichend von Paragraphen 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.
  6. Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
  7. Absatz 7,Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P55/NOR40261826

Navigation im Suchergebnis