(3)Absatz 3,Berufsangehörige dürfen unbeschadet der §§ 252 ff. ABGB Personen nur nach deren Einwilligung diagnostizieren, behandeln, beraten, begleiten bzw. betreuen. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der behandelten oder betreuten Person erforderlich. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.Berufsangehörige dürfen unbeschadet der Paragraphen 252, ff. ABGB Personen nur nach deren Einwilligung diagnostizieren, behandeln, beraten, begleiten bzw. betreuen. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der behandelten oder betreuten Person erforderlich. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.