Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Krisensicherheitsgesetz § 5

Kurztitel

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KSG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

2. Abschnitt
Gremien und Informationspflichten

Beratung der obersten Organe des Bundes

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (Paragraph 9,) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.
  2. Absatz 2,Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.
  3. Absatz 3,Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums (Absatz 4, erster Satz) beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Leiter der Fachgremien gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 8 und die sonstigen Mitglieder des Fachgremiums gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen des Beratungsgremiums teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Regierungsberater hat das gemäß Absatz 3, erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu berichten.
  6. Absatz 6,Der Regierungsberater hat den jeweils zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
  7. Absatz 7,Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
  8. Absatz 8,Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Absatz 7, beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter und vierter Satz SPG gilt.

Schlagworte

Sachausstattung

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/89/P5/NOR40254586

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