(4)Absatz 4,In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Absatz eins, oder Absatz 2, errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten Paragraph 5 a, NO bzw. Paragraph 10, Absatz 4, RAO.