(4)Absatz 4,Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten desDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister
zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.