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Finanzausgleichsgesetz 2024 § 11

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Erträge der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Grunderwerbsteuer

5,702

0,556

93,742

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

67,934

20,217

11,849

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
  1. Absatz 2Abzuziehen sind
    1. Ziffer eins
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,7 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleichs; der Abzug ist um 126,6 Millionen Euro jährlich zu kürzen;
    2. Ziffer 2
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,07 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer 30 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des Paragraph 3, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,07 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
    3. Ziffer 3
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, und dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
    4. Ziffer 4
      vor der länderweisen Verteilung der Umsatzsteuer von den Ertragsanteilen der Länder 244,656 Millionen Euro und von den Ertragsanteilen der Gemeinden 127,158 Millionen Euro.
  2. Absatz 3Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.
  3. Absatz 4Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, abzuziehen.
  4. Absatz 5Vor der länderweisen Verteilung sind bei der Umsatzsteuer zu den Ertragsanteilen des Bundes 70,8 %, der Länder 16,4 % und der Gemeinden 12,8 % der gemäß Paragraph 51, Absatz 5 f, Ziffer 3 bis 7 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellten Mittel hinzuzurechnen. Der für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung zu stellende Betrag ergibt sich aus dem Vorwegabzug gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, abzüglich der Mittel gemäß Paragraph 51, Absatz 5 f, Ziffer 3 bis 7 UFG.
  5. Absatz 6Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder, bei der Grunderwerbsteuer auf die Länder und Gemeinden und bei der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
    2. Ziffer 2
      bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Absatz eins,) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

a) Länder

b) Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017 %

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983 %

24,250 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

  1. Ziffer 3
    Von den gemäß Ziffer 2, nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

a) Länder

Burgenland

2,572 %

Kärnten

6,897 %

Niederösterreich

14,451 %

Oberösterreich

13,692 %

Salzburg

6,429 %

Steiermark

12,884 %

Tirol

7,982 %

Vorarlberg

3,717 %

Wien

31,376 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

b) Länder

c) Gemeinden

Burgenland

3,490 %

1,336 %

Kärnten

7,191 %

5,715 %

Niederösterreich

18,820 %

13,252 %

Oberösterreich

15,531 %

15,953 %

Salzburg

6,948 %

8,476 %

Steiermark

13,896 %

9,434 %

Tirol

8,781 %

10,029 %

Vorarlberg

4,945 %

5,640 %

Wien

20,398 %

30,165 %

  1. Ziffer 4
    Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird im Jahr 2024 um 4 996 250 Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

  1. Absatz 7Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hierbei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 %.
  2. Absatz 8Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum September des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den Paragraphen eins bis 8 des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, auszugehen und bei der Erstellung die in Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie Ziffer 8 und Absatz 2, des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in Paragraph 5, Absatz eins, des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 sowie 7 bis 9 sowie Paragraph 7, Absatz 2, und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.
  3. Absatz 9Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

 

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit

1 41/67,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit

1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit

2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit

2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Umweltfond

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/168/P11/NOR40258539

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