(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz hat die Anwendung der §§ 265a, 304 Abs. 1a und 307 Abs. 1a StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist auch die Anzahl der in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen geführten Verfahren (Anzeigen, anonyme Hinweise, Zurücklegungen von Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen von Ermittlungsverfahren, Anklagen, Urteile, Rechtsmittelentscheidungen) anzuführenDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz hat die Anwendung der Paragraphen 265 a, 304, Absatz eins a und 307 Absatz eins a, StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist auch die Anzahl der in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen geführten Verfahren (Anzeigen, anonyme Hinweise, Zurücklegungen von Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen von Ermittlungsverfahren, Anklagen, Urteile, Rechtsmittelentscheidungen) anzuführen