Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 6

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. Absatz 2Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Handelsteilnehmer
      1. Litera a
        Name und Anschrift;
      2. Litera b
        Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
      3. Litera c
        Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
      4. Litera d
        Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
    2. Ziffer 2
      Für jeden Energieträger
      1. Litera a
        Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
      2. Litera b
        Emissionsfaktor;
      3. Litera c
        Gesamtemissionen;
      4. Litera d
        Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
      5. Litera e
        Unsicherheitsfaktor und
      6. Litera f
        Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.
    Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.
  3. Absatz 3Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung gemäß Absatz 4, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. Ziffer 3
      Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.
  7. Absatz 7Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß Paragraphen 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 41, EZG 2011 bekannt gegeben wurden.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P6/NOR40262177

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