Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 3

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter Paragraph 5, Absatz 3, des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;
    3. Ziffer 3
      „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxid in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
    4. Ziffer 4
      „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
    5. Ziffer 5
      „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
    6. Ziffer 6
      „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
    7. Ziffer 7
      „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
    8. Ziffer 8
      „EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 Sitzung 134, ausgenommen Kapitel römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196/2023;
    9. Ziffer 9
      „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß Paragraph 28,
    10. Ziffer 10
      „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
    11. Ziffer 11
      „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
    12. Ziffer 12
      „EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196/2023;
    13. Ziffer 13
      „IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien;
    14. Ziffer 14
      „AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, sicherzustellen.

Schlagworte

Kraftstoff

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P3/NOR40262209

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