Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Text

Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür Gasöl gemäß Anlage 1, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
  2. Absatz 2Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
  3. Absatz 3Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022
      4,5 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2023
      10,50 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2024
      13,50 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2025
      16,50 Cent/Liter
    Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Absatz 3, ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Antrag ist für ein Kalenderjahr zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

Im RIS seit

17.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40267868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P25/NOR40267868

Navigation im Suchergebnis