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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 22

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Befreiungen nach den Energieabgaben

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022;
    2. Ziffer 2
      Schiffsbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. Ziffer 3
      Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG 2022;
    4. Ziffer 4
      Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022;
    5. Ziffer 5
      Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022;
    6. Ziffer 6
      Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, MinStG 2022;
    7. Ziffer 7
      Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MinStG 2022;
    8. Ziffer 8
      Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, MinStG 2022;
    9. Ziffer 9
      Verflüssigtes Erdgas gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, MinStG 2022;
    10. Ziffer 10
      Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, MinStG 2022;
    11. Ziffer 11
      Gebrauchte Mineralöle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, MinStG 2022;
    12. Ziffer 12
      Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    13. Ziffer 13
      Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    14. Ziffer 14
      Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Erdgasabgabegesetzes;
    Anmerkung, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)
    1. Ziffer 16
      Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kohleabgabegesetzes;
    2. Ziffer 17
      Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Kohleabgabegesetzes;
    3. Ziffer 18
      Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Kohleabgabegesetzes;
    4. Ziffer 19
      Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung der Befreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

Schlagworte

Kraftstoff, Heizstoff

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262191

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P22/NOR40262191

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