Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz für Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2020,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, und der darauf beruhenden Verordnungen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Dabei ist auf die in Absatz 2, genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

Schlagworte

Industrieabfall

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P6/NOR40236657

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