Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 44

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P44/NOR40259281

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