(3)Absatz 3,Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Absatz eins, durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Absatz eins, durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.