Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 28

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pönalen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
    1. Ziffer eins
      in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erlischt;
    2. Ziffer 2
      in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  2. Absatz 2,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  3. Absatz 3,Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Absatz eins, durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Absatz eins, durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.
  4. Absatz 4,Forderungen gemäß Absatz 2, sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, zu.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236680

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