Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 26

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Veröffentlichung der Zuschläge

Paragraph 26,

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. Ziffer eins
    den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;
  2. Ziffer 2
    die insgesamt bezuschlagte Leistung;
  3. Ziffer 3
    den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;
  4. Ziffer 4
    den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236678

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