Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privathochschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Organisation und Personal

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Organe der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Studien;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten;
  3. Absatz 3,Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  6. Absatz 6,An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Schlagworte

Berufungsverfahren

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/77/P5/NOR40261593

Navigation im Suchergebnis