Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ziviltechnikergesetz 2019 § 11

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Eid

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
  3. Absatz 3,Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P11/NOR40213937

Navigation im Suchergebnis