Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 31, BGBl. Nr. 244/1969)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 31,, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.