Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. Ziffer 7
      ein bestimmtes Begehren und
    8. Ziffer 8
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Paragraph 97, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
  3. Absatz 3,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P98/NOR40206657

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