Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 75

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber kann ein Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
  2. Absatz 2,Erklärt der Auftraggeber den Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist oder liegen nach Ablauf der Angebotsfrist keine oder keine geeigneten Angebote vor, sind die Gründe für den Widerruf bekannt zu machen und kann der Auftraggeber diese den bekannten Bietern mitteilen. Erklärt der Auftraggeber den Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist, sind die Gründe für den Widerruf den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Auftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Konzessionsvergabeverfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufes im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P75/NOR40206634

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