(6)Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 336, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.