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Bundesvergabegesetz 2018 § 305
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 304 am 23.10.2026
§ 306 am 23.10.2026
Alle Fassungen
§ 305 heute
§ 305 gültig ab 01.03.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026
§ 305 gültig von 21.08.2018 bis 28.02.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 8/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 305
Inkrafttretensdatum
01.03.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
§ 305.
Paragraph 305,
(1)
Absatz eins,
Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)
Absatz 2,
Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1.
Ziffer eins
der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2.
Ziffer 2
ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5, 8, 9 oder 10 durchgeführt wurde, oder
ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 9, oder 10 durchgeführt wurde, oder
3.
Ziffer 3
eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die nur mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde, oder eines dynamischen Beschaffungssystems mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer vergeben werden soll.
Im RIS seit
27.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276123
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P305/NOR40276123
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