Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 137

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
  2. Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
    2. Ziffer 2
      Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
  3. Absatz 3Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
    1. Ziffer eins
      im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
    2. Ziffer 2
      der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

Schlagworte

Personalkosten, Materialkosten, Gerätekosten, Fremdleistungskosten, Aufwandsansatz

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206838

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