Bundesrecht konsolidiert

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kompetenzzentrum LSDB

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.
  2. Absatz 2,Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörden,
    2. Ziffer 2
      Ersuchen an die Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 35,,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 32, Absatz eins,,
    6. Ziffer 6
      Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Absatz 4, in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins,, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, oder Absatz 4, angeführt ist.
  3. Absatz 3,Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund.
  4. Absatz 4,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest das nach Absatz eins, zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.
  5. Absatz 5,Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zu Entgeltfragen, insbesondere zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Absatz eins, zustehenden Entgelts, anhören. Erhebt ein Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen das vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Entgelt, insbesondere die angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Absatz eins, gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
    1. Ziffer eins
      die Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) oder des verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
    hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, VStG, ist nicht anzuwenden. Von einer Anzeige ist auch abzusehen, wenn ein Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 29, Absatz 2, vorliegt.
  7. Absatz 7,Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht zu beauftragen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P13/NOR40181700

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