(4)Absatz 4Im Übrigen ist auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Tätigkeiten der Abgabenbehörden und des Kompetenzzentrums LSDB § 14 DSG 2000 anzuwenden. Die von den Abgabenbehörden im Zuge von Erhebungen nach § 12 ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.Im Übrigen ist auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Tätigkeiten der Abgabenbehörden und des Kompetenzzentrums LSDB Paragraph 14, DSG 2000 anzuwenden. Die von den Abgabenbehörden im Zuge von Erhebungen nach Paragraph 12, ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.