Bundesrecht konsolidiert

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Volksbegehrengesetz 2018 § 17

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 7,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
  3. Absatz 3,Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188260

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