Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 98

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Informationspflichten bei Übertragungen zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Pensionskasse

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
    2. Ziffer 2
      die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
    3. Ziffer 3
      vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
    4. Ziffer 4
      auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40195841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P98/NOR40195841

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