Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

22.01.2021

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
    2. Ziffer 2
      für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
    3. Ziffer 3
      wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2,Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein.
  3. Absatz 3,Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
  4. Absatz 4,Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.
  6. Absatz 6,Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.
  7. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Absatz eins, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P4/NOR40174118

Navigation im Suchergebnis