Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 70

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Berichts- und Informationspflichten

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten
    1. Ziffer eins
      über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, wie folgt:
      1. Litera a
        inwieweit die Ziele für das vorangehende Kalenderjahr eingehalten wurden; die Nichteinhaltung von Zielen ist umfassend darzustellen;
      2. Litera b
        die Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird und
      3. Litera c
        das Ausmaß und die Ursache der Energieverbrauchsentwicklung sowie sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs relevant sind, samt einer detaillierten Analyse und
      4. Litera d
        die Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu Paragraph 70, zu dokumentieren ist;
    2. Ziffer 2
      über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang römisch IX Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018/1999;
    3. Ziffer 3
      über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 62,, kategorisiert in Maßnahmenarten;
    4. Ziffer 4
      über relevante Energieeffizienzindikatoren, die die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalenderjahren belegen, wobei die Berechnungen und deren statistische Grundlagen darzutun sind und folgende Informationen zu den Sektoren Dienstleistungen, Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, und Verkehr abzudecken sind:
      1. Litera a
        der Endenergieverbrauch und der klimabereinigte Endenergieverbrauch;
      2. Litera b
        die Aktivitätsentwicklung und
      3. Litera c
        die Energieintensität;
    5. Ziffer 5
      über relevante österreichische Energieeffizienzindikatoren im Vergleich zu europäischen und internationalen Energieeffizienzindikatoren und die zugrundeliegenden Kennzahlen;
    6. Ziffer 6
      welche Auswirkungen die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnitts des 3. Teils auf verpflichtete Unternehmen und Personen haben;
    7. Ziffer 7
      über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und bei begünstigten Haushalten und deren Wirksamkeit;
    8. Ziffer 8
      über die eingesetzten Mittel, die erzielten Effekte durch Förderungen der Energieeffizienz bei alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder; Angaben zu alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes haben Informationen zur Wirkungsorientierung bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen in Sektoren innerhalb und außerhalb des Europäischen Emissionshandels zu enthalten, soweit dies möglich oder zweckdienlich ist, und
    9. Ziffer 9
      über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
    Die E-Control hat den jährlichen Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht ist auf Basis der verfügbaren Daten per 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu erstellen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen. Im Bericht des Folgejahres sind die Informationen, sofern im Kalendervorjahr vorläufige Daten verwendet wurden, auf Basis der endgültigen Daten zu prüfen und entweder zu bestätigen oder im Ausmaß der Abweichungen zu den vorläufigen Daten zu berichtigen.
  2. Absatz 2Die E-Control hat nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils notwendigen Energie- oder Gebäudeeffizienzinformationen für
    1. Ziffer eins
      den NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 samt bezughabenden Anhängen;
    2. Ziffer 2
      die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Artikel 21, der Verordnung (EU) 2018/1999 und Artikel 5, der Richtlinie 2012/27/EU und
    3. Ziffer 3
      die Aktualisierung des NEKP gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018/1999
    an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.
  4. Absatz 4Die E-Control ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Amtshilfe an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

Schlagworte

Berichtspflicht, Energieeffizienzinformation

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253288

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P70/NOR40253288

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