(6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.Die Daten gemäß Absatz 5, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2021,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.