Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

4. Hauptstück
Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt
Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  5. Absatz 5,Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Familienname,
    2. Ziffer 2
      Vorname,
    3. Ziffer 3
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      Geschlecht,
    7. Ziffer 7
      Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    8. Ziffer 8
      die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    9. Ziffer 9
      die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    10. Ziffer 10
      E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    11. Ziffer 11
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  6. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 5, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2021,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
  7. Absatz 7,Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P43/NOR40231973

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