Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
  2. Absatz 2Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  3. Absatz 3Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147942

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P29/NOR40147942

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