Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
20.07.2023
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Prüfungsumfang
§ 27.Paragraph 27,
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40196849