Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 52c

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52c

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 52 c,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
    2. Ziffer 2
      Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
    4. Ziffer 4
      Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
  2. Absatz 2,Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Dokumentationspflicht, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194382

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