Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Inhalt der Eintragung – Ehe

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Wohnorte der Verlobten;
    2. Ziffer 2
      die Ehekonsenserklärung;
    3. Ziffer 3
      die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
    5. Ziffer 5
      die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
    6. Ziffer 6
      die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
    7. Ziffer 7
      Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807/1938.
  2. Absatz 2,Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 20, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
  4. Absatz 4,Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  5. Absatz 5,Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P20/NOR40147091

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