Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

3. Abschnitt
Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht

Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro Anmerkung 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung 1) außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

    Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

  3. Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
    Aufwendungen für
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
    2. Ziffer 2
      Direktwerbung,
      1. Litera a
        Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
      2. Litera b
        Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
      3. Litera c
        parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    3. Ziffer 3
      Inserate und Werbeeinschaltungen,
      1. Litera a
        in Printmedien,
      2. Litera b
        in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
      3. Litera c
        im Internet,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
    5. Ziffer 5
      zusätzlichen Personalaufwand,
    6. Ziffer 6
      die Wahlwerber durch die politische Partei,
    7. Ziffer 7
      natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,
    8. Ziffer 8
      Wahlveranstaltungen, sowie
    9. Ziffer 9
      Sonstiges.
  4. Absatz 4Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

(_________________

Anmerkung 1: siehe dazu Paragraph 14, Valorisierungsregel)

Schlagworte

Printmedien, Hörfunkmedien, Kommunikationsagentur, Mediaagentur, Werbeagentur, Direktwerbeagentur, Eventagentur, Schaltagentur, PR-Agentur

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P4/NOR40245732

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