Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 12a

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Paragraph 5, Absatz 4, nicht ausweist oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht meldet, oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende, die gemäß Paragraph 6, Absatz 7, an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, oder
    3. Ziffer 3
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, oder Absatz 6, Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  3. Absatz 2 a,Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen werden.
  4. Absatz 3,Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz 5, in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  5. Absatz 4,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.
  6. Absatz 5,Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.
  7. Absatz 6,Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P12a/NOR40245757

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