Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt
eHealth-Anwendungen

Primärversorgung

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Zentralen Patientenindex (Paragraph 18,) zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verwenden dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, durch
      1. Litera a
        die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
      2. Litera b
        Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
      erfolgen darf, sowie
    4. Ziffer 4
      die Identifikation
      1. Litera a
        sinngemäß in jeder Form des Paragraph 18, Absatz 4, sowie
      2. Litera b
        durch Abfrage des Zentralen Patientenindexes
      vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PrimVG eingebunden sind,
    1. Ziffer eins
      tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
      1. Litera a
        ihrer Berufspflichten,
      2. Litera b
        ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
      3. Litera c
        der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, und
    2. Ziffer 2
      haben Daten nach Absatz eins, Ziffer 2, mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
  3. Absatz 3,Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Absatz eins, nicht mehr ausgeübt werden können;
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40196000

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