sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, durchsämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, durch
die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
Personen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
erfolgen darf, sowie