(2)Absatz 2Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Auftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erfüllen.Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Auftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, erfüllen.